Verfahrenskostenhilfe

Die Verfahrenskostenhilfe wird im familienrechtlichen Verfahren gewährt. Sie bewirkt, dass der Beteiligte auf die Gerichtskosten und auf die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung ja nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder Teilzahlungen zu leisten hat. Aus seinem Einkommen hat er gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzliche festgelegt ist.

Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Verfahrenskostenhilfe, wenn das Gericht dem Beteiligten einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet.

 

pdfErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - vorläufige Version - bei Verfahrenskostenhilfe
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